Satzung
des Vereins
Freundeskreis ALTE FEUERWACHE
Eichwalde e. V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt
den Namen "Freundeskreis ALTE FEUERWACHE Eichwalde e.V."
(2) Er hat seinen
Sitz in Eichwalde und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins
ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck
wird verwirklicht, insbesondere durch:
- die
Förderung des Kunst- und Kulturzentrums ALTE FEUERWACHE
- die
Förderung von Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen, Lesungen etc.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
(4) Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des
Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem /der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.
(3) Die
Mitgliedschaft endet durch:
-Austritt
-Tod
-Ausschluss
(4) Die schriftliche Austrittserklärung muß mit ,einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
-ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten
-Nichtzahlung
der Mitgliedsbeiträge.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.
§4 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Organe des Vereins
-die
Mitgliederversammlung
-der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben
der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl und
Abwahl des Vorstands
- Wahl eines
Kassenprüfers
-
Entlastung des Vorstands
-
Beschlussfassung über
die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.)
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens jedes zweite Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3)Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n der Vorsitzenden schriftlich binnen drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorstandsvorsitzende.
(5) Abstimmungen über Personen erfolgen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§7 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden. der /dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Zum erweiterten Vorstand gehören der/die
Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzer/innen. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des
Vorstands aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern.
(2)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§8
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§9 Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zur Förderung von Kunst und Kultur
in Eichwalde zu verwenden.
Eichwalde, den 23. Mai 2005